26.07.2022

Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil zur „Wittenberger Judensau“

Das als „Judensau“ bezeichnete Relief an der Fassade der Stadtkirche in Wittenberg muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht entfernt werden, obwohl es auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das gesamte jüdische Volk und seine Religion verhöhne und verunglimpfe. Gegen dieses Urteil richtet sich die von uns eingelegte Verfassungsbeschwerde

Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich einen bis zum 11.11.1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand darin gesehen, dass das beanstandete Relief an Ort und Stelle belassen wurde:

Denn das beanstandete Sandsteinrelief verhöhne und verunglimpfe das gesamte jüdische Volk und seine Region, mithin das Judentum als Ganzes. Durch eine solche Darstellung werde der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen. Diese Personengruppe sei durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lasse. Der vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangene Massenmord an Juden präge den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines in Deutschland lebenden Juden. Es gehöre zum personalen Selbstverständnis eines jeden Juden, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich sei und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen Deutschen bestehe; dieses Selbstverständnis sei Teil ihrer Würde (Rn. 10 f.).

Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende Aussage sei geeignet gewesen, den Kläger in seinem Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen im konkreten Einzelfall bedürfe es ausnahmsweise nicht, weil die Aussage als „Schmähung“ zu qualifizieren sei. Eine Äußerung nehme den Charakter einer Schmähung zwar erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. So verhalte es sich aber im Streitfall. Die in dem Relief verkörperte Aussage habe für sich genommen keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ziele sie vielmehr darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen und zu verhöhnen (Rn. 12).

Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende Aussage sei der Beklagten auch zuzurechnen. Diese habe durch ihren Gemeindekirchenrat im Jahre 1983 entschieden, das Relief im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Kirche an seinem Ort zu belassen und ebenfalls zu sanieren, und habe dementsprechend die Sanierung durchgeführt. Hierdurch habe sie den rechtsverletzenden Zustand durch ein ihr zurechenbares Verhalten aufrechterhalten oder sogar – durch Herstellung einer infolge der Sanierung besseren Erkennbarkeit des diffamierenden Aussagegehalts – intensiviert (Rn. 14).

Dieser rechtsverletzende Zustand bestehe aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seit dem 11.11.1988 nicht mehr, weil durch die in Bronze gegossene Bodenplatte eine ausreichende Distanzierung erfolgt sei und das Relief nunmehr als Mahnmal zu verstehen sei:

Die Beklagte habe den jedenfalls bis zum 11.11.1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der Inschrift „Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen“ enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu einen „Schrägaufsteller“ mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ angebracht habe, der den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutert habe. Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters habe sie damit das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende Sandsteinrelief – das „Schandmal“ – in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoa umgewandelt und sich von der früheren Aussage – wie sie im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck komme – distanziert. (Rn. 15).

Diese Auffassung teilt der Beschwerdeführer nicht.

Die Belassung des Sandsteinreliefs mit der „Wittenberger Judensau“ nicht nur an einer christlichen Kirche, sondern damit auch in aller Öffentlichkeit kann in Deutschland bereits generell nach dem unvorstellbaren und unbeschreiblichen Verbrechen des Holocausts mit der in industriellem Maßstab durchgeführten Ermordung von nahezu 6 Millionen Juden nicht (mehr) akzeptiert werden. Es geht also nicht, wie von den Befürwortern des Belassens der „Wittenberger Judensau“ an der Fassade der dortigen Stadtkirche geltend gemacht, um eine ahistorische Bilderstürmerei, sondern um das längst fällige Eingeständnis, dass Darstellungen gerade aus historischen Gründen aus der Öffentlichkeit verbannt gehören.

Mit anderen Worten: Der so öffentlich präsentierte, abstoßende und »in Stein gemeißelte Antisemitismus« (so der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des BGH in der mündlichen Verhandlung) verschließt sich von vornherein jeder Relativierung und Kontextualisierung, insbesondere auch einer solchen in historischer Hinsicht. Genauso wenig wie es jemandem einfallen würde bzw. eingefallen ist, Hakenkreuz-Embleme oder Hitlerbüsten in der Öffentlichkeit zu belassen und (lediglich) zu kontextualisieren, verliert so ein „Schandmal“ wie die an der Wittenberger Stadtkirche angebrachte „Judensau“ seine abstoßende Wirkung durch Beifügung von „Erklärtafeln“. Das gilt umso mehr und erst recht, als es nicht nur um die mittelalterliche Darstellung der „Judensau“ und ihrer die Schmähung noch vertiefende Kommentierung durch Martin Luther selbst geht, sondern weil diese zutiefst beleidigende Manifestierung eines unversöhnlichen Judenhasses das Menetekel eines sich über die Jahrhunderte immer mehr verstärkenden Antisemitismus darstellt, der in die Shoa einmündete, aufgrund deren Deutschland auf unabsehbare Zeit gebrandmarkt ist.

Daher hat Deubner & Kirchberg das Mandat übernommen und Prof. Dr. Kirchberg hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.