21.06.2024

Maskendeals - Lieferanten erzielen mit DK Durchbruch vor dem OLG Köln

Es ist der Durchbruch für die rund 80 Maskenlieferanten, die sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bundesministerium für Gesundheit („BMG“) befinden: Das OLG Köln hat mit dem am 21.06.2024 verkündeten Urteil entschieden, dass der Rücktritt des BMG von Maskenlieferverträgen wegen - angeblicher - Mangelhaftigkeit der Masken nicht wirksam war.

Das BMG hatte im Frühjahr 2020 Corona-Schutzausrüstung über ein sogenanntes Open-House-Verfahren beschafft. Dabei hatte jedes Unternehmen, das die vom Ministerium vorgegebenen Vertragsbedingungen erfüllen konnte, einen Anspruch auf Vertragsschluss. Das führte zu einer Klagewelle, mit der sich derzeit das Landgericht (LG) Bonn konfrontiert sieht.

DK hatte bereits zu Gunsten eines Lieferanten vor dem Landgericht Bonn das erste Endurteil gegen das von EY Law vertretene BMG erstritten, das für die Lieferanten einen Lichtblick in der Auseinandersetzung mit dem BMG darstellte. Gegenstand des Rechtsstreits war die Behauptung des BMG, dass es wirksam wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit der angelieferten Masken vom Vertrag zurückgetreten sei. Nach Auffassung von DK war jedoch der Rücktritt auf Grund der nichtigen Vertragsbedingungen des BMG unwirksam, sodass es gar nicht auf die Frage der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit der Masken ankam.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Landgericht Bonn in der Entscheidung vom 12.07.2023 angeschlossen. Es hat dabei ausdrücklich ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob die gelieferten Masken mangelhaft seien, da ein Anspruch auf Rückabwicklung bereits daran scheitere, dass der von dem BMG erklärte Rücktritt nicht ohne vorherige Fristsetzung erfolgen durfte (LG Bonn, Urt. v. 12.07.2023 – 20 O 49/22). Diese Entscheidung wird nun vom OLG Köln mit dem Urteil vom 21.06.2024 bestätigt. Das OLG findet für die vom BMG verwendeten Klauseln deutliche Worte: Sie halten wegen eines Verstoßes gegen die wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB nicht stand.

Der Lieferant wurde in dem Verfahren von den DK-Anwälten Marco Röder und Laura Deichmann vertreten.