20.08.2025

DK-Mandant gewinnt vor BGH

Der VII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchgesetzt werden kann. Wählt der Gläubiger die Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung, kann er vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO verlangen, dass dieser den zu hinterlegenden Betrag an ihn selbst – und nicht nur an die Hinterlegungsstelle – als Vorschuss zahlt.

Damit hat der BGH eine bislang umstrittene Frage geklärt: In Rechtsprechung und Literatur war streitig, ob der Gläubiger die Vorauszahlung unmittelbar an sich selbst fordern kann oder ob die Zahlung ausschließlich an die Hinterlegungsstelle zu leisten ist. Der BGH bejaht die unmittelbare Vorauszahlung an den Gläubiger.

Der Senat stellt klar, dass § 887 ZPO einheitlich für alle vertretbaren Handlungen gilt. Der Vorauszahlungsanspruch entspringt nicht dem materiellen Recht, sondern dem Vollstreckungsrecht und ist zweckgebunden für die Erfüllung der titulierten Handlung zu verwenden. Risiken der Zweckentfremdung oder Drittpfändung sind dem System der Ersatzvornahme immanent und durch bestehende Abrechnungs- und Rückforderungsansprüche des Schuldners ausreichend abgesichert.

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit und stärkt die Durchsetzbarkeit von Bauhandwerkersicherungen nach § 650f BGB.

Der Mandant wurde von Rechtsanwalt Marco Röder vertreten. Vor dem BGH wurde der Mandant zusätzlich von BGH-Anwalt Thomas Winter (www.winter-theurk) vertreten.