Bundestagsverwaltung in Parteispendenaffaire mit Deubner & Kirchberg abermals erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.06.2021 (VG 2 K 209/20) die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids der von Deubner & Kirchberg vertretenen Bundestagsverwaltung bestätigt, mit welchem eine Sanktion gegen die AfD in Höhe von 396.00,00 € wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz (PartG) bei der Annahme von Spenden festgesetzt worden war.

Vor der Bundestagswahl 2017 gingen auf dem Geschäftskonto des Kreisverbands Bodenseekreis der AfD 17 Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 132.000 Euro ein. Die Überweisungen erfolgten durch zwei schweizerische Unternehmen und hatten den Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media“. Die Schatzmeisterin des Kreisverbands überwies die eingegangenen Gelder jeweils ca. einen Monat nach deren Eingang auf ein weiteres Konto des Kreisverbands, für das sie und Frau Dr. Weidel verfügungsberechtigt waren. Im April 2018 überwies die Kreisschatzmeisterin die Spenden mit Ausnahme einer Einzelspende an eines der schweizerischen Unternehmen zurück. Die nicht zurücküberwiesene Spende leitete der AfD-Bundesverband später an den Bundestagspräsidenten weiter.

Nachdem im November 2018 verschiedene Medien über die Spenden berichtet hatten und sich herausstellte, dass die beiden schweizerischen Unternehmen nicht die wirklichen Spender waren, erließ der Präsident des Deutschen Bundestags einen Bescheid und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig angenommenen Spende. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, bei den Spenden handele es sich um Direktspenden an Alice Weidel, die nicht dem Parteiengesetz unterfielen.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Sogenannte Direktspenden seien nur solche Spenden, die direkt also ohne Umweg über die Parteikasse einem Parteimitglied (z.B. einem Abgeordneten, sonstigen Mandatsträger oder Wahlkampfkandidaten) für seine eigenen politischen Zwecke zugewandt werden. Bei den 17 Zahlungen handele es sich hingegen um Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. Denn die Zuwendungen seien unmittelbar auf dem Parteikonto eingegangen, wirtschaftlich der Partei zugeflossen und auch nach der Umbuchung im Verfügungsbereich der Partei verblieben.

Prof. Dr. Christian Kirchberg hat die Bundestagsverwaltung vor dem Verwaltungsgericht Berlin vertreten.