15.01.2024

Anspruch des Bauträgers auf Kaufpreiszahlung verjährt in 10 Jahren

Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre nach Fälligkeit zum Jahresende, § 195 BGB. Sie gilt auch für den Werklohn aus dem Bauvertrag. Der Kaufpreis bei Grundstückskaufverträgen verjährt hingegen erst in 10 Jahren, § 196 BGB. 

Was für den Kaufpreis bei Bauträgerverträgen gilt, war umstritten. Das OLG Karlsruhe entschied in der Vorinstanz noch zugunsten der kurzen Frist (Urteil vom 2. Dezember 2022 -15 U 79/22).

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH nun entschieden, es gelten 10 Jahre (Urteil vom 7. Dezember 2023 - VII ZR 231/22). Das schafft die nun schon lange ersehnte Rechtssicherheit.

Bei der Verjährungsprüfung zu beachten ist jedoch, dass die Ausgestaltung des Bauträgervertrags im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen kann. Zu beachten ist weiter, dass die 10-Jahres-Frist anders als die Regelverjährung von 3 Jahren nicht erst zum Jahresende, sondern ggf. unterjährig abläuft.