Aktuelles

Auswirkungen der Neuregelungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf das Bauplanungsrecht

Im Rahmen der Gesetzesflut im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wurde ein neuer § 246 b in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt. Ähnlich wie die Sonderregelungen in § 246 Abs. 8 – 17 BauGB, die im Rahmen der Flüchtlingskrise aufgenommen wurden, ist im neuen § 246b BauGB vorgesehen, dass von bauplanungsrechtlichen Regelungen vorübergehend (bis zum 31.12.2020) abgewichen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen handelt, die sich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben und dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde oder eine im Auftrag eines vorgenannten Tätiger Dritter ist. Die Zuständigkeit wird auf die höhere Verwaltungsbehörde delegiert, die Gemeinde ist (nur) anzuhören. Für die Gemeinden ist wichtig, dass mit § 246b Abs. 2 BauGB die Frist zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens auf einen Monat verkürzt wird. Nach dessen Ablauf greift die Einvernehmensfiktion.