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Winzerhalle in Keltern: Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde rechtswidrig

Das VG Karlsruhe hat der Klage einer Ellmendinger Winzerin stattgegeben, die die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Gemeinde Keltern für die Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen angegriffen hat. Die beiden von der Gemeinde herangezogenen Rechtsgrundlagen – allgemeines und satzungsrechtliches Vorkaufsrecht – seien jeweils nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu tragen. Im Bebauungsplan fehle die erforderliche Zweckbestimmung gerade für öffentliche Zwecke. Die Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde könne ebenfalls nicht herangezogen werden, da die Gemeinde mit der Vorkaufsrechtssatzung keine städtebaulichen Maßnahmen folgen wolle. Die Gemeinde beabsichtige lediglich die Umsetzung ihrer im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsvorstellung, nicht aber weitere städtebauliche Maßnahmen (sh. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.08.2019)

Die Winzerin wurde in dem Gerichtsverfahren durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Herrmann vertreten.