Aktuelles

Gerichtsvollzieher müssen in Baden-Württemberg weiterhin bis 67 arbeiten

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.01.2019 auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2019 eine von einem ehemaligen Gerichtsvollzieher erhobene Verfassungsbeschwerde, die nach seinem Tod von dessen Witwe fortgeführt wurde, als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Verfassungsbeschwerde wurde geltend gemacht, dass Gerichtsvollzieher den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen vergleichbar seien, die mit 62 Jahren in den Ruhestand treten dürfen, wie Polizei- oder Justizvollzugbeamte. Das Gericht folgte zwar dem Vortrag des Beschwerdeführers, dass die Gerichtsvollzieher ebenfalls erheblich physisch und psychisch belastet seien, da sie häufig mit Personen zu tun hätten, die sich in Extremsituationen befänden. Die Verfassungsbeschwerde wurde gleichwohl zurückgewiesen, da kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege. Denn die Tätigkeit werde insgesamt nicht in vergleichbarer Weise dadurch geprägt, unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen. Die hohe zeitliche Inanspruchnahme sei dem unternehmerischen Element der rechtlichen Ausgestaltung der Gerichtsvollzieherbesoldung geschuldet.

Nachdem die Vertreter der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung ebenfalls die hohe Belastung der Gerichtsvollzieher anerkannt haben, ist jetzt der Gesetzgeber aufgerufen, die Gerichtsvollzieher den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen gleichzustellen.

Die Entscheidung ist abrufbar auf der Website des Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Der Gerichtsvollzieher (und dessen Witwe) wurde in dem Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Dirk Herrmann vertreten.