BVerfG weist Verfassungsbeschwerde der NPD ab
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2012 (BVerwG 6 C 32.11) wurde die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) verurteilt, 1.271.355,76 € an staatlicher Parteienfinanzierung wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der NPD für das Jahr 2007 an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zurückzuzahlen. Hiergegen hatte die NPD Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nun mit umfassend begründetem Beschluss vom 09.07.2019 (2 BvR 547/13) nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe; insbesondere sei auch gegen die der Verurteilung zugrunde liegende Vorschrift des § 31 b Parteiengesetz (PartG) verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (www.bverfg.de/Pressemitteilungen).
Die Bundestagsverwaltung wurde während des gesamten Instanzenzugs und auch vor dem Bundesverfassungsgericht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Kirchberg vertreten.
DEUBNER & KIRCHBERG ist unter anderem im Verfassungsrecht tätig. Die Kanzlei berät regelmäßig zu europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragestellungen und tritt insbesondere vor dem EGMR, dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten auf. Ein Schwerpunkt liegt dabei im Parteienrecht und der Parteienfinanzierung. In diesem Zusammenhang ist die Kanzlei in einer Vielzahl von Verfahren mit der Parteienfinanzierung tätig geworden.